Satzung des ARCES e. V.
(Associazione Ricreativa Culture d'Europa e Sportiva e.V.)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Im Jahr 1968 gegründete Verein führt den Namen ARCES e.V. (Associazione Ricreativa Culture d'Europa e Sportiva e.V.). Er Ist unter diesem Namen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart, Aktenzeichen VR 2827. eingetragen und seit dem 30 Juni 1986 als gemeinnützig anerkannt.

  • Der Verein hat seinen Sitz in 70567 Stuttgart (Möhringen), Lohäckerstraße 11.
  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabeordnung durch nachfolgende Zielsetzungen und Tätigkeiten, die unabhängig von parteipolitischen und konfessionellen Gesichtspunkten betrieben werden.

  • Förderung des Heimatgedankens und der Verbundenheit der In der Bundesrepublik Deutschland lebenden Italiener zur Bewahrung und Förderung ihrer Kultur und Ihrer heimatlichen Traditionen,
  • Beitrag zur Völkerverständigung und Integration in Europa, insbesondere zwischen Deutschen und Italienern.

2. Zur Verwirklichung dieser genannten Ziele führt der Verein Veranstaltungen wie z.B. Diskussionsabende, Vorträge, Film- und Theatervorführungen durch, die ausschließlich den gemeinnützigen Zwecken des Vereins dienen.

 § 3 Förderung des Sports, der Kultur, der Frauen- und Jugendgruppen

1. Die Sportförderung nimmt der Verein durch seine Sportabteilungen wahr Sportabteilungen sind die Fußball-, Boccia-, Gymnastiktanz- und Tischtennis-Abteilungen.

  • Die Fußballabteilung ist eine autonome Sportabteilung mit dem Namen „I Corsari 1966" und den Farben rot-blau.

Sie ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund und erkennt die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden, als verbindlich an Die Satzung des ARCES e. V. bleibt hiervon unberührt.

Die Sportabteilungen führen Veranstaltungen mit der ausschließlichen und unmittelbaren Zwecksetzung durch, die Lebensfreude der Mitglieder durch sportliche Betätigung zu pflegen Insbesondere sollen Jugendliche durch die Art der sportlichen Veranstaltungen angesprochen werden.
  • Die Kulturförderung wird durch die Kulturabteilung und deren Unterabteilungen wahrgenommen und dient dem gegenseitigen Verständnis im Wege der kulturellen Begegnungen. Die deutsch-italienische Arbeitsgruppe (Interkultur) Ist bestrebt, das gutnachbarliche Zusammenleben zu unterstützen und zu fördern.
  • Die Frauengruppe verwirklicht die familiäre Integration im Verein. Zu Ihrer Selbstdarstellung stellen ihr die entsprechenden Freiräume zur Verfügung.
  • Die Jugendabteilung führt die Jugendförderung durch. Sie Ist Mitglied des Stadtjugendringes der Stadt Stuttgart.
  • Der Verein Ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden Niemand darf durch vereinsfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 § 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (ordentliche Mitglieder) oder juristische Personen (außerordentliche Mitglieder) sein.

  • Erwerb der Mitgliedschaft:
    Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluß des Vorstands aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags.
    Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem sie beantragt wird. Die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern und der Beginn der Mitgliedschaft wird in einer besonderen Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins geregelt.

  • Beendigung der Mitgliedschaft:
    Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Tod Austritt oder Ausschluß.
    -
    Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds.
    -
    Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis spätestens 30. September eines laufenden Jahres (Datum des Poststempels) und wird mit Ende des Kalenderjahres wirksam.
    -
    Der Ausschluß eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied mit der Zahlung eines Beitrags länger als ein Jahr Im Rückstand ist oder die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins gröblich verletzt.

Vor dem Ausschluß hat eine Anhörung des Mitglieds durch den Vorstand zu erfolgen. Der Ausschlußbeschluß ist schriftlich mitzuteilen Gegen diesen Beschluß steht der/dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen ein Berufungsrecht In der nächsten Mitgliederhauptversammlung zu, zu der sie/er einzuladen ist.

Die Mitgliederhauptversammlung entscheidet endgültig über die Wirksamkeit des Ausschlusses; bis dahin ruhen die Rechte des Mitglieds.

Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus den zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein gemäß Absatz 2 getroffenen Vereinbarungen.

 § 5 Beiträge

1. Die Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Mitgliederhauptversammlung kann Zusatzbeiträge und Umlagen festsetzen.

a) Ordentliche Mitglieder:

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederhauptversammlung festgesetzt.

Für die Ehegattin/den Ehegatten und die minderjährigen Kinder eines Mitglieds, die ebenfalls Mitglieder des Vereins sind, kann die Mitgliederhauptversammlung ermäßigte Mitgliedsbeiträge beschließen.

Bei der Abstimmung hierüber haben diejenigen Personen, für die der ermäßigte Mitgliedsbeitrag gelten soll, kein Stimmrecht.

b) Außerordentliche Mitglieder:

Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarungen zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand festgesetzt.

§ 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind

1. eine Mitgliederhauptversammlung und

2. der Vorstand.

 § 7 Mitgliederhauptversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederhauptversammlung wird in der ersten Hälfte eines jeden Geschäftsjahres durchgeführt.

Die Einberufung zur Mitgliederhauptversammlung ist den Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung bis spätestens 14 Tage (Datum des Poststempels) vor dem Versammlungstermin bekanntzugeben.

2. Die Mitgliederhauptversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstands sowie dessen Entlastung,
  • Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers;
  • Beratung und Beschlußfassung über die vom Vorstand auf die Tagesordnung gebrachten Angelegenheiten;
  • Wahl, Abwahl und Amtsenthebung der Vorstandsmitglieder, Kassenprüfer und Abteilungsleiter;
  • Festsetzung der Mitgliedsbeitrage und etwaiger Zusatzbeiträge sowie Umlagen;
  • Behandlung von Berufungen gegen Ausschlußbeschlüsse des Vorstands;
  • Beschlußfassung über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins;
  • Beschlußfassung über Erwerb Veräußerung und Belastung von Grundstucken sowie Aufnahme von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften durch den Verein.

3. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederhauptversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen.

4. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 45 von Hundert der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig Die Beschlußfassung erfolgt grundsätzlich durch einfache Stimmmehrheit; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Beschlüsse über Satzungsänderungen des Vereins erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

6. Über die Beschlusse der Mitgliederhauptversammlung ist vom Protokollführer, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird, eine Niederschrift zu fertigen Diese ist vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter zu unterschreiben.

 § 8 Vorstand

1. Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederhauptversammlung für die Dauer von einem Jahr. Wiederwahl ist zulässig

  • Der Vorstand wird vierteljährlich vom Ersten Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, telefonisch oder persönlich einberufen. Die Tagesordnung oder die Gegenstände der Beschlußfassung sollen bekanntgegeben werden.

2. Der Vorstand wählt im Anschluß an die Jahreshauptversammlung:

  • den Ersten Vorsitzenden, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden, den Kassenwart, den Schriftführer sowie
  • den Vorstandsausschuß.

3. Der Vorstandsausschuß besteht aus sieben Vorstandsmitglieder,n einschließlich des Ersten Vorsitzenden, des Kassenwarts und des Schriftführers.

4. Die Abteilungsleiter gehören dem erweiterten Vorstand an. Sie werden jeweils von den eigenen Abteilungen gewählt.

5. Im Falle des Ausscheidens oder der dauernden Verhinderung eines Vorstandsmitglieds wählt der Vorstand ein Ersatzvorstandsmitglied. Der Mitgliederhauptversammlung ist in der nächsten Jahreshauptversammlung darüber zu berichten.

6. Der Vorstand Ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Erste Vorsitzende.

7. Hinsichtlich der Niederschrift über die Beschlusse des Vorstands gilt § 6 Abs. 6 entsprechend.

8. Der Erste Vorsitzende, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und der Kassenwart bilden den Vorstand Im Sinne von § 26 Abs. 1 des Bürgerlicr1en Gesetzbuches (BGB). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 Abs. 2 BGB). Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

 § 9 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederhauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigter Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

  • Die Kassenprüfer überprüfen die Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit des Kassenberichts und vergleichen den tatsächlich vorhandenen Kassenbestand.
  • Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob alle Einnahmen und Ausgaben der Kasse und der Bankkonten durch ordnungsmäßige Belege nachgewiesen sind. Inhalt der Belege und die Art der Ausgaben sind nicht Gegenstand der Kassenprüfung.

 § 10 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur In einer Mitgliederhauptversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die beabsichtigte Beschlußfassung über die Vereinsauflösung anzukündigen ist.

2. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

3. Bei der Auflosung des Vereins bestellt die Mitgliederhauptversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die bisherigen Satzungen.

Stuttgart, den 31. Oktober 1999

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